Informationen zur Dezember-Soforthilfe im Gasbereich und zur Gaspreisbremse

Informationen zur Dezember-Soforthilfe im Gasbereich und zur Gaspreisbremse

Die Bundesregierung will die steigenden Energiekosten in Deutschland mit einer Gaspreisbremse abfedern. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen sollen dadurch spürbar entlastet werden.

Der sogenannte „Abwehrschirm“ besteht aus Zuschüssen zum Gaspreis und soll voraussichtlich bis zum Frühjahr 2024 gelten.

Die von der Bundesregierung beauftragte Experten-Kommission Gas hat ein zweistufiges Konzept vorgeschlagen:

  • Zur kurzfristigen Entlastung sollen Privatkunden sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für den Dezember einmalig eine Abschlagszahlung für Gas durch den Staat bezahlt bekommen. Die Zahlung soll Gaskunden bis zur Einführung der Gaspreisbremse als Einmalzuschuss entlasten.
  • Die Gaspreisbremse wird voraussichtlich ab März 2023 greifen. Sie soll den Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde deckeln. Die Deckelung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Der Staat subventioniert Gas nur für 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Dadurch soll ein Anreiz zum Energiesparen geboten werden.

 

Wir begrüßen jede Maßnahme, die in der aktuellen Situation sowohl zur Sicherung der Energieversorgung als auch zu Entlastungen unserer Kundinnen und Kunden führt. Sobald die Gaspreisbremse ausgestaltet und rechtlich umsetzbar ist, werden wir Sie umgehend berücksichtigen und die Entlastungen an unsere Kunden weitergeben. Allerdings sind derzeit noch zahlreiche technische und operative Fragen unklar, die zunächst vom Gesetzgeber zu regeln sind. Als Energieversorger appellieren wir an die Verantwortlichen aus der Politik, möglichst einfach umsetzbare Lösungen zu entwickeln, damit die Entlastungen schnell bei Ihnen wirksam werden können.

 

Der Staat zahlt den “Dezember-Abschlag” – ist jetzt Ihr Gasverbrauch im Dezember „gratis“?

Nein. Es werden nicht die Kosten für den tatsächlichen Gasverbrauch im Dezember erstattet.

SLP-Kunden erhalten eine Soforthilfe (vorläufiger Entlastungsbetrag) im Dezember 2022 in Höhe des Abschlages, der im Dezember 2022 fällig ist.

 

Die Soforthilfe und der tatsächliche Entlastungsbetrag, der über die Formel

( 1/12 von der prognostizierten Jahresverbrauchsmenge1) * Verkaufspreis Dezember 2022 + Grund-/Leistungspreis Dezember 2022) ermittelt wird, wird vielfach in der Höhe nicht übereinstimmen.

Die Differenz zwischen dem vorläufigen Entlastungsbetrag (Aussetzung des Abschlags im Dezember) und dem berechneten, endgültigen Erstattungsbetrag wird dann bei Ihrer nächsten Abrechnung, welche den Dezember 2022 beinhaltet, berücksichtigt.    

 1)zum Stichtag 09/2022

Durch diese Berechnungsmethode soll der Fehlanreiz vermieden werden, die Heizung im Winter bewusst aufzudrehen, um höhere staatliche Hilfen zu bekommen. Wir empfehlen unseren Kundinnen und Kunden unbedingt, weiterhin auf Ihren Energieverbrauch zu achten. Zum einen, um das Haushaltsbudget zu schonen. Zum anderen aus Gründen der Versorgungssicherheit: Energiesparen bleibt das Gebot der Stunde – jede eingesparte Kilowattstunde zählt, damit wir gemeinsam sicher durch den Winter kommen.

 

Konkret bedeutet das für Sie:

  • Im Rahmen des Lastschriftverfahrens werden wir auf die Einziehung des im Dezember fälligen Abschlages verzichten.
  • Überweisungskunden und Barzahler können den Dezemberabschlag selbstständig einbehalten.

         Sofern Sie den Dezemberabschlag überweisen (z.B. durch Dauerauftrag) bzw. einzahlen, erfolgt die Verrechnung in Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung.

 

                                                                                                                                                                                                                                                                      Stand: 10.11.2022