Wissenswertes zur energierechtlichen Anzeige und Genehmigung
Biogasanlagen bei denen Gas führende Rohrleitungen zur Versorgung eines oder mehrere Verbraucher den Bereich des Betriebsgeländes verlassen oder bei denen das erzeugte Biogas auf Erdgasqualität aufbereitet und in das Netz der allgemeinen Energieversorger eingespeist wird, sind die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 Energiewirtschaftsgesetz. Damit unterliegen sie den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und ggf. den Anforderungen der Gashochdruckverordnung. Die Prüfung dieser Anforderungen obliegt dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als Energieaufsichtsbehörde.
Folgende Anzeigen und Genehmigungen sind bei Bau und Betrieb einer Biogasanlage zu beachten:
- Baugenehmigung
- Genehmigungsverfahren nach der Bundesimmessionschutzverordnung (BimschV)
- Energierechtliche Anzeige und Genehmigung
Die energierechtliche Anzeige ist mindestens acht Wochen vor Beginn der Errichtung der Rohrleitungen bzw. technischen Betriebsmitteln dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (StMWIVT) schriftlich zu übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass die Anzeige die gesamte Anlage von der Biogaserzeugung bis hin zum Einspeisepunkt ins öffentliche Gasnetz, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, umfassen muss. Dies betrifft somit sämtliche Gas führenden Verteilungsanlagen und technischen Betriebsmittel, wie z.B. Rohrleitungen zwischen den Fermentern, Mess- und Regelanlagen, Aufbereitung, Verdichter, Einspeiseleitung, usw.
Insbesondere ist dabei auch die Organisation der Wartung und Instandsetzung einschließlich des Bereitschaftsdienstes darzustellen, der verantwortliche Betreiber und die Technische Führungskraft namentlich zu benennen. Hierzu wird auf die DVGW-Arbeitsblätter G 1000 und G 1200 hingewiesen.
Den Anzeigeunterlagen ist ein Sachverständigengutachten eines von StMWIVT nach § 12 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHL-VO) anerkannten Sachverständigen beizufügen.
Vorlage einer Abnahmebescheinigung, in der von einem anerkannten Sachverständigen die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit gegen eine Inbetriebnahme der Biogasanlage bestätigt wird. Diese Bescheinigung ist mit Angabe des Tages der Inbetriebnahme spätestens 14 Tage nach Inbetriebnahme dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vorzulegen.
Spätestens 12 Monate nach der Inbetriebnahme der Anlage ist eine Schlussbescheinigung von einem zugelassenen Sachverständigen dem StMWIVT zu übersenden.